Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.49 L3.2.51

L3.2.50

Der Mindestabstand muss 1 m betragen, um Störungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zu vermeiden. Einen geringeren Abstand dürfen geschirmte Leitungen haben, wenn die Störsicherheit gewahrt ist.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.49 L3.2.51