Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) L3.4.13 L3.4.15

L3.4.14

Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs - ausgenommen bei Notrufen - darf anderen weder mitgeteilt noch für eigene Zwecke verwertet werden.


Lösungen zu 3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) L3.4.13 L3.4.15