Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.46 L3.2.48

L3.2.47

Er hat die technischen Einrichtungen der Amateurfunkstelle oder Teile davon so zu entfernen, dass die Benutzung unmöglich wird.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.46 L3.2.48