Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.35 L3.2.37

L3.2.36

Der Betrieb einer Klubstation an einem anderen Standort ist nur bei besonderen Anlässen und nur nach vorheriger Verständigung (Frist 14 Tage) der zuständigen Oberpostdirektion zulässig.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.35 L3.2.37