Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.10 L3.2.12

L3.2.11

Bei Beginn und Ende des Funkverkehrs. Bei länger andauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minuten.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.10 L3.2.12