Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.1 Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) L3.1.3 L3.1.5

L3.1.4

Die Amateurfunkgenehmigung berechtigt zum Besitz sowie zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle für die Durchführung des Amateurfunkverkehrs im Rahmen der Bestimmungen über den Amateurfunkdienst. Zur Amateurfunkstelle gehören die erforderlichen Sender, Empfänger und Messgeräte.


Lösungen zu 3.1 Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) L3.1.3 L3.1.5