Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.25 L3.2.27

L3.2.26

Die Amateurfunkstelle wird an Bord eines Schiffes mit Sondergenehmigung nach Paragraf 27 der Schiffssicherheitsverordnung oder an Bord eines Sportbootes auf hoher See betrieben.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.25 L3.2.27