Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.39 L3.2.41

L3.2.40

Er hat seine Amateurfunkstelle so einzurichten, wie es für die Beseitigung der Störung notwendig ist, z.B. durch Reduzierung der Senderleistung, räumliche Entkopplung der Antennen oder Benutzung anderer Frequenzbereiche, bei denen keine Störungen auftreten.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.39 L3.2.41