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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.40 L3.2.42

L3.2.41

Die Übermittlung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ist eine mit Strafe bedrohte Handlung nach dem Strafgesetzbuch. Da die Funkanlagen in diesem Fall nicht für die Abwicklung eines Amateurfunkverkehrs benutzt werden, gilt der Betrieb nicht als genehmigt und kann daher bestraft werden.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.40 L3.2.42
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