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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) L3.4.9 L3.4.11

L3.4.10

a) Die Amateurfunkstelle ist so zu beseitigen, dass sie nicht mehr als errichtet angesehen werden kann.
b) Der Besitz ist der Deutschen Bundespost anzuzeigen.
c) Nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen können Zuwiderhandlungen geahndet werden.


Lösungen zu 3.4 Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) L3.4.9 L3.4.11
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