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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für FunkamateureL3.2.28Der Betrieb an Bord eines nach Paragraf 27 der Schiffssicherheitsverordnung ausruestungspflichtigen Schiffes bedarf einer Sondergenehmigung, die bei der Oberpostdirektion Hamburg beantragt werden kann. Die Amateurfunkstelle unterliegt einer kostenpflichtigen Abnahmeprüfung. This URL: http://www.RalfZimmermann.de/fragen_antworten/04041c.html |