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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure
L3.2.29Amateurfunkstellen dürfen nur in Luftfahrzeugen des nichtgewerblichen Luftverkehrs betrieben werden. Dafür ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die bei der Oberpostdirektion beantragt werden kann.
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